Rechtliche Betreuungen
Allgemeines
Rechtliche Betreuung ist eine soziale Dienstleistung.
Das Betreuungsgesetz vom 01.01.1992 löste das alte Vormundschaftsrecht ab. Es stärkt die Rechte der Menschen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung und/oder einer seelischen, geistigen oder körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise allein zu regeln.
Allgemeines
In persönlichen Gesprächen werde ich mit Ihnen Ihre gesundheitliche, finanzielle und soziale Lebenssituation besprechen. Wir werden Ihre Wünsche nach Veränderung gemeinsam herausfinden und Ihre Bedürfnisse und Fähigkeiten einschätzen.
Ihre Lebensweise und Ihre Wünsche sind für mich Leitlinien für alle abgesprochenen Handlungen und Entscheidungen. Sie erhalten Hilfen und Unterstützung, um Ihr Leben zufriedener und abgesicherter führen zu können.
Auf der Grundlage unserer Absprachen und Übereinkünfte werde ich
- Ihre Vermögens- und Kontoverwaltung übernehmen;
- Ihre Interessen gegenüber Gläubigern wahrnehmen und die damit verbundenen Schulden regeln;
- Ihre Erbschaftsangelegenheiten klären und erledigen;
- alle Behördenangelegenheiten übernehmen, die Sie nicht selbst regeln können;
- Ihre Wohnungs- oder Heimangelegenheiten regeln;
- ambulante Pflegeleistungen organisieren;
- Ihre gesellschaftliche Teilhabe (Inklusion) fördern,
um nur einige Beispiele zu nennen.
Legitimiert werden diese Tätigkeiten durch die vom Betreuungsgericht angeordneten Aufgabenkreise. Das Betreuungsgericht überprüft regelmäßig die Notwendigkeit der Betreuung. Der Betreuer unterliegt der Aufsicht und Kontrolle des zuständigen Betreuungsgerichtes.
Was bedeutet Betreuung?
Das Rechtsinstitut der rechtlichen Betreuung wurde in Deutschland durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz geschaffen. Unter Betreuung wird die rechtliche Vertretung verstanden und nicht eine Sozial- oder Gesundheitsbetreuung. Die rechtliche Betreuung ist an die Stelle der früheren Vormundschaft über Volljährige und der Gebrechlichkeitspflegschaft getreten und geht über sie deutlich hinaus. Sie ist im Wesentlichen in den §§ 1896ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.
Das gesetzgeberische Ziel der Reform war Betreuung statt Entmündigung, um den Betroffenen Hilfe zu einem frei selbstbestimmten Leben zu leisten. Das Grundrecht auf Selbstbestimmung ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG). Die Betreuung dient nicht zur Erziehung oder dazu, gesellschaftliche Wertmaßstäbe durchzusetzen.
Die Zahl der Menschen, die rechtlich gem. § 1896 BGB betreut wurden, belief sich am 31. Dezember 2009 in der Bundesrepublik Deutschland auf rund 1.291.000 Menschen. Die Zahl der Betreuungen hat sich seit 1992 ungefähr verdreifacht.
Hier der Link mit näheren Infos: http://de.wikipedia.org/wiki/Betreuung_(Recht)
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bin ich Ihr Ansprechpartner für gesetzliche Betreuungen im gesamten Rhein-Kreis Neuss.
Aufgrund meiner langjährigen Berufserfahrung berate ich Sie kompetent und umfassend im gesamten Betreuungsrecht sowie den angrenzenden Rechtsgebieten. Hierzu gehören insbesondere gesetzliche Betreuungen für Volljährige sowie Vormundschaften und Verfahrenspflegschaften.
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Beratungsanliegen
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Rechtliche Betreuung
Das Betreuungsgesetz stärkt die Rechte von Menschen, die aufgrund einer psychischen Krankheit und/oder einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen können.